In Hamburg gab es im Jahr 2021 69.000 Alleinerziehende, davon 58.000 Frauen und 11.000 Männer. Während manche von ihnen irgendwie den Spagat zwischen Vollzeitjob und Kinderbetreuung schaffen, arbeiten viele andere in Teilzeit oder gar nicht. Dementsprechend prekär sieht ihre finanzielle Lage aus.
Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, müssen viele Alleinerziehende Bürgergeld beziehen. Im Gastbeitrag vom VFR Verlag erfahren wir, wie hoch der Regelbedarf ist, welche Zusatzleistungen notwendig sind und wie es mit der Wohnung aussieht.
Wie hoch ist das Bürgergeld für Alleinerziehende?
Es mag erst einmal ernüchternd klingen, aber tatsächlich erhalten Alleinerziehende den gleichen Regelbedarf wie alleinstehende Personen ohne Kinder. Das sind aktuell (Stand: Februar 2026) 563 Euro monatlich. Somit werden alleinerziehende Eltern in die Regelbedarfstufe 1 einsortiert. Allerdings soll dieses Geld auch nur Kosten für Ernährung, Kleidung, Freizeit und Strom decken. Miete und Heizung werden separat gezahlt und sind nicht inbegriffen. Ebenfalls nicht eingerechnet ist der sogenannte Mehrbedarf, der bei Alleinerziehenden mit Kindern eindeutig besteht.
Wann kann Mehrbedarf beantragt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Bürgergeldempfänger Anspruch auf weitere Leistungen. Ein Mehrbedarf liegt zum Beispiel während der Schwangerschaft oder bei bestimmten Behinderungen vor.
Auch wer Kinder hat, kann ihn geltend machen. Wie hoch die Zahlung ausfällt, hängt jedoch vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Er liegt bei höchstens 60 Prozent des jeweiligen maßgebenden Regelbedarfs. Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind über 7 Jahren bekommt nur 12 Prozent, bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren sind es schon 36 Prozent. Ab fünf Kindern werden unabhängig vom Alter 60 Prozent gewährt.
Alleinerziehende Mütter, die ein weiteres Mal schwanger werden, können außerdem ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent beantragen.

In welchen Fällen besteht Anspruch auf Sonderbedarf?
Viele Alleinerziehende kommen trotz Mehrbedarf mit den Leistungen des Jobcenters gerade so über die Runden. Am Ende des Monats bleibt selten etwas übrig, das man für schwere Zeiten sparen könnte. Manchmal hilft es aber nichts und es müssen einfach neue Anschaffungen getätigt werden. Je nachdem, worum es sich handelt und wie die Rahmenbedingungen sind, gewährt das Jobcenter in solchen Fällen eine Sonderzahlung.
Unter anderem kann ein Anspruch auf Sonderbedarf bestehen, wenn die Erstausstattung für ein Baby angeschafft werden muss oder wenn der Leistungsempfänger erstmals in eine neue Wohnung zieht und dafür neue Möbel benötigt. Auch bei einer Trennung kann die Leistung beantragt werden.
Das Jobcenter prüft jeden Antrag individuell und entscheidet dann, ob die Kriterien erfüllt sind. Wie viel am Ende auf dem Konto landet, kann in Abhängigkeit von der Region allerdings unterschiedlich hoch sein, sodass wir hier keine Zahlen nennen können. Praktischerweise lässt sich der Antrag aber einfach online über die Webseite des jeweiligen Jobcenters stellen.
Wie sieht es mit Unterhaltszahlungen aus?
Je nach individueller Konstellation kann es sein, dass der alleinerziehende Elternteil oder die Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil haben. Dieser Unterhalt wird vom Jobcenter als Einkommen betrachtet. Das kann dann leider auch den Leistungsbezug verringern. Diese Regelung sollte aber niemanden auf die Idee bringen, erhaltene Unterhaltsleistungen zu verschweigen – das wäre Sozialbetrug!
Wenn eine Unterhaltspflicht besteht, der Zahlungspflichtige ihr aber nicht nachkommt, kann das Jobcenter das Geld einfordern. Alleinerziehende Eltern müssen sich deswegen aber keine allzu großen Sorgen machen, denn bis der Unterhaltspflichtige seiner Verantwortung nachkommt, zahlt das Amt in der Regel einen Unterhaltsvorschuss. So soll sichergestellt werden, dass Elternteil und Kind weiterhin ihren Lebensunterhalt decken können.
Ein freiwilliger Verzicht auf Unterhalt ist nicht möglich. Das Jobcenter akzeptiert solche Vereinbarungen nicht.
Muss man in eine kleinere Wohnung umziehen?
Zu einem Umzug in eine kleinere Wohnung besteht kein Zwang. Vor allem im ersten Jahr des Bezugs müssen sich Alleinerziehende darum nur wenige Gedanken machen. Wenn sie zur Miete wohnen, übernimmt das Jobcenter die Kosten.
Nach Ablauf des Jahres wird darauf geachtet, dass die Miete eine angemessene Höhe passend zur Anzahl der Personen hat. Wie hoch dieser Betrag ist, kann je nach Region sehr unterschiedlich sein. Alleinerziehende sollten sich also frühzeitig beim Jobcenter über die Mietkostengrenzen informieren. Wer darüber liegt, sollte sich spätestens nach einem Jahr nach einer günstigeren Bleibe umsehen. Andernfalls muss er die Differenz selbst bezahlen.
Alleinerziehende, die das Glück haben, im Eigentum zu leben, dürfen eine bestimmte Quadratmeterzahl pro Person nicht überschreiten. Bei ein bis vier Personen liegt die Grenze bei einem Einfamilienhaus zum Beispiel bei 140 Quadratmetern.
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Quellen:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/unterstuetzung-fuer-familien
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-zum-buergergeld-2149774
https://www.jobcenter-duesseldorf.de/finanzen/familie-und-kinder/mehrbedarf-fuer-alleinerziehende
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/schulden/das-buergergeld